2. 2.1. Am 18. November 2023 (Datum Postaufgabe) erhob der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit ihr zustehenden BVG-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 zuzüglich Verzugszins in Höhe von 2.65 % seit dem 1. Mai 2017 nachzuzahlen. 2.2. Mit Klageantwort vom 20. Dezember 2023 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 12. Februar 2024 und Duplik vom 26. Februar 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.