1. Der Kläger war vom 1. Mai bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. April 2018 bis 28. Februar 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, die ausweislich der Akten für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der Profond Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. die in der Eingabe der Beigeladenen vom 24. Mai 2024 enthaltene Anschlussvereinbarung der Beklagten mit der Beigeladenen vom 7. Oktober 2015), entrichtete für den Kläger ab dem 1. Januar 2019 BVG-Beiträge. Bis zum 31. Dezember 2018 entrichtete sie hingegen keine BVG-Beiträge für den Kläger.