Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Das Verfahren betreffend die Forderung im Umfang von Fr. 12'383.10 wird infolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Der in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 17. März 2023) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 12'383.10 beseitigt. Hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 6 % wird keine Rechtsöffnung erteilt.