dentlichem Verwaltungsaufwand Verzugszinsen erhoben hat (vgl. E. 3.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Kostenreglement vorgesehenen Fr. 1'250.00 für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungen gerade die mit einer Parteientschädigung i.S. einer Umtriebsentschädigung abzugeltenden administrativen Aufwendungen erfasst. Die Zulässigkeit einer kumulativen Zusprache dieser reglementarischen Pauschale und einer Parteientschädigung erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Folglich sind für das vorliegende Verfahren weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. -6-