Die Klägerin beantragt indes die Auferlegung von Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung zulasten der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung (Klage S. 8). Davon abgesehen, dass der Klägerin angesichts der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens ohnehin kein schutzwürdiges Interesse an der Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beklagte zukommt, scheidet die Annahme einer mutwilligen Prozessführung seitens der Beklagten (vgl. etwa BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweisen) bereits angesichts der Tatsache aus, dass die Klägerin gegen das Zinseszinsverbot verstossen und unzulässigerweise auch auf ausseror-