6. Zusammenfassend schuldet die Beklagte der Klägerin Fr. 12'383.10 (anerkannter Forderungsbetrag) sowie Fr. 1'250.00 an ausserordentlichen Verwaltungskosten. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2023; KB 28) erhobene Rechtsvorschlag ist somit im Umfang von Fr. 12'383.10 zu beseitigen. Ein Verzugszins ist nicht geschuldet (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als infolge Klageanerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.