5. Die Klägerin fordert von der Beklagten zudem die Bezahlung von Fr. 135.70 an Betreibungskosten (Klage S. 8; vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). Eine Verpflichtung zur Bezahlung dieser Kosten durch die Beklagte besteht von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht einzutreten ist.