4.2. Das Kostenreglement der Klägerin sieht in Ziffer 3.2 vor, dass vom Arbeitgebenden für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungsbegehren "übrige Verwaltungskosten" von Fr. 1'250.00 erhoben werden dürfen (S. 3 des Kostenreglements in KB 6). Das Kostenreglement stellt gemäss Anschlussvertrag einen integralen Bestandteil des Vorsorgevertrags dar und dessen Geltung wurde von der Beklagten akzeptiert (KB 4/2). Entsprechend ist der Klägerin Fr. 1'250.00 für die vorliegende Klage auf Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung zuzusprechen.