102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 390 mit Hinweisen), sofern nicht ein höherer Verzugszinssatz vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; zum Ganzen -4-