Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.32 / nb / ks Art. 52 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 6430 Schwyz vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel Beklagte A._____ GmbH, c/o B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte war ab dem 1. Juli 2018 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin angeschlossen. Aufgrund von Zahlungsausständen leitete diese gegen die Beklagte eine Betreibung über Fr. 12'383.10 nebst Zins zu 6 % ein (Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes C._____ vom 17. März 2023 in der Betreibung Nr. [...]). Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 26. September 2023 Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 12'383.10 nebst Zins zu 6% seit 30. Dezember 2022 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6% seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 135.70 zu verur- teilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 12'383.10 nebst Zins zu 6% seit 30. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts C._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 28. Oktober 2023 äusserte sich die Beklagte zur Klage, anerkannte die Hauptforderung von Fr. 12'383.10 und beantragte, auf die Auferlegung von Gerichts- und Parteikosten zu verzichten. 2.3. Mit Replik vom 21. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbe- gehren fest. Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Bei- träge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhal- tet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einer- -3- seits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und ge- gebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbe- gründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberück- sichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hin- reichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanti- ierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562). 2. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Bei- träge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge zu schulden und sich u.a. an das Kostenreglement der Beklagten zu halten (Klagebeilage [KB] 4/2). 2.3. Die Beklagte anerkannte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2023, der Klä- gerin die Forderung von Fr. 12'383.10 zu schulden. Insoweit ist das Ver- fahren als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (vgl. § 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 241 ZPO). 3. 3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Es finden die allge- meinen Normen des OR Anwendung. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteiverein- barung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbe- stimmungen von Art. 102 ff. OR (UELI KIESER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 35 ff. zu Art. 53d BVG; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b/aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsab- rede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 390 mit Hinweisen), sofern nicht ein höherer Verzugszinssatz vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Von Verzugszinsen dür- fen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; zum Ganzen -4- Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Ein Anspruch auf Verzugszin- sen für ausserordentliche (Verwaltungs-)Kosten resp. Gebühren besteht rechtsprechungsgemäss nicht und lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Klägerin weist in der Kontoübersicht Sollzinsen aus, welche in der Folge zum Saldo geschlagen wurden (KB 8/2) und somit Teil der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungssumme von Fr. 12'383.10 sind, worauf die Klägerin erneut Zinsen fordert. Dies stellt einen Verstoss gegen das Verbot von Zinseszinsen dar. Ebenfalls sind in der Forderung Mahngebüh- ren enthalten, worauf ebenfalls kein Verzugszins erhoben werden kann (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine vom Gesetz abweichende Regelung wird weder behauptet noch ergibt sich eine solche ohne Weiteres aus den Akten. Die Klägerin unterlässt es in ihren Rechtsschriften, die Zusammenstellung der betriebenen Forderungssumme bzw. die noch offene Beitragsforderung darzulegen. Dies ergibt sich auch nicht aus der "Schlussabrechnung" (KB 25) oder aus den übrigen Dokumenten (vgl. etwa KB 26). Da der ei- gentliche Beitragsausstand von der Klägerin nicht substantiiert wurde, mit- hin unklar bleibt, und nur auf diesem (sowie dem ordentlichen Verwaltungs- aufwand) ein Verzugszins erhoben werden darf, kann der Klägerin für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Verzugszins zugesprochen werden. 4. 4.1. Die Klägerin fordert sodann von der Beklagten Fr. 1'250.00 gestützt auf Zif- fer 3.2 des Kostenreglements "für die Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegehren" (Klage S. 8) nebst Zins zu 6 % darauf seit Klageeinrei- chung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). 4.2. Das Kostenreglement der Klägerin sieht in Ziffer 3.2 vor, dass vom Arbeit- gebenden für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rechtsöff- nungsbegehren "übrige Verwaltungskosten" von Fr. 1'250.00 erhoben wer- den dürfen (S. 3 des Kostenreglements in KB 6). Das Kostenreglement stellt gemäss Anschlussvertrag einen integralen Bestandteil des Vorsorge- vertrags dar und dessen Geltung wurde von der Beklagten akzeptiert (KB 4/2). Entsprechend ist der Klägerin Fr. 1'250.00 für die vorliegende Klage auf Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte For- derung zuzusprechen. Da es sich dabei jedoch ebenfalls um ausserordent- liche Verwaltungskosten bzw. Gebühren handelt, kann darauf ebenfalls kein Verzugszins zugesprochen werden (vgl. E. 3.1. f. hiervor). -5- 5. Die Klägerin fordert von der Beklagten zudem die Bezahlung von Fr. 135.70 an Betreibungskosten (Klage S. 8; vgl. Rechtsbegehren Zif- fer 1). Eine Verpflichtung zur Bezahlung dieser Kosten durch die Beklagte besteht von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht einzutreten ist. 6. Zusammenfassend schuldet die Beklagte der Klägerin Fr. 12'383.10 (aner- kannter Forderungsbetrag) sowie Fr. 1'250.00 an ausserordentlichen Ver- waltungskosten. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2023; KB 28) erhobene Rechtsvor- schlag ist somit im Umfang von Fr. 12'383.10 zu beseitigen. Ein Verzugs- zins ist nicht geschuldet (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Klage ist entsprechend teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als in- folge Klageanerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 7.2. Die Klägerin beantragt indes die Auferlegung von Gerichtskosten sowie ei- ner Parteientschädigung zulasten der Beklagten wegen mutwilliger Pro- zessführung (Klage S. 8). Davon abgesehen, dass der Klägerin angesichts der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens ohnehin kein schutz- würdiges Interesse an der Auferlegung von Verfahrenskosten an die Be- klagte zukommt, scheidet die Annahme einer mutwilligen Prozessführung seitens der Beklagten (vgl. etwa BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinwei- sen) bereits angesichts der Tatsache aus, dass die Klägerin gegen das Zinseszinsverbot verstossen und unzulässigerweise auch auf ausseror- dentlichem Verwaltungsaufwand Verzugszinsen erhoben hat (vgl. E. 3.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Kostenreglement vorgese- henen Fr. 1'250.00 für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöff- nungen gerade die mit einer Parteientschädigung i.S. einer Umtriebsent- schädigung abzugeltenden administrativen Aufwendungen erfasst. Die Zu- lässigkeit einer kumulativen Zusprache dieser reglementarischen Pau- schale und einer Parteientschädigung erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Folglich sind für das vorliegende Verfahren weder Verfahrenskosten zu er- heben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. -6- Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Das Verfahren betreffend die Forderung im Umfang von Fr. 12'383.10 wird infolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. 1.2. Der in der Betreibung Nr. [...] (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 17. März 2023) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 12'383.10 beseitigt. Hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Ver- zugszinsen von 6 % wird keine Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia