Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 und folglich auch eine allfällige Vorleistungspflicht der Beklagten 1 fallen damit ausser Betracht, weshalb die Klage im Umfang der Rechtsbegehren-Ziff. 1 bis 3 abzuweisen ist. Im von der Dispositionsmaxime beherrschten Klageverfahren nach Art. 73 BVG (vgl. statt vieler HÜRZELER/BÄTTIG-LISCHER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kom- -9-