3.4. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Eintritt einer durch die MS bedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Hingegen überwiegend wahrscheinlich ist das Bestehen einer auf die MS zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % für sämtliche Tätigkeiten bereits vor Beginn und durchgehend bis zum Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 und 2 und folglich auch eine allfällige Vorleistungspflicht der Beklagten 1 fallen damit ausser Betracht, weshalb die Klage im Umfang der Rechtsbegehren-Ziff.