Darauf ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Dies gilt im Speziellen für die beantragte Edition der vollständigen Akten der Krankenversicherung(en) der Klägerin (S. 11 der Klage und S. 4 der Replik vom 4. Dezember 2023), verfügen diese doch in aller Regel lediglich über Leistungsabrechnungen und gerade nicht über "Arztzeugnisse" (vgl. Art. 42 KVG sowie zur Massgeblichkeit dieser Bestimmung für allfällige vor dem Inkrafttreten des KVG bestandene Versicherungsverhältnisse Art. 98 und Art. 102 KVG).