Von weiteren sachverhaltlichen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse diesbezüglich zu erwarten, gibt die Klägerin doch selbst an, dass entsprechende Arztzeugnisse heute fehlen würden (S. 12 der Klage, S. 3 f. der Replik vom 4. Dezember 2023). Darauf ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).