Zudem wurde die MS – nach wieder auftretenden Beschwerden (Empfindungsstörungen, Fatigue) – erstmals im Jahr 1998 diagnostiziert und eine erste Manifestation entsprechender Symptome im Jahr 1991 hat nach eigenen Angaben der Klägerin nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 3 der Replik vom 19. Dezember 2023). Von weiteren sachverhaltlichen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse diesbezüglich zu erwarten, gibt die Klägerin doch selbst an, dass entsprechende Arztzeugnisse heute fehlen würden (S. 12 der Klage, S. 3 f. der Replik vom 4. Dezember 2023).