Im Gegenteil konnte die Klägerin sowohl 1989 als auch 1991 jeweils eine Anstellung im Vollpensum antreten (vgl. die zumindest für 1991 von der Klägerin unterschriftlich bestätigten entsprechenden Angaben in den jeweiligen Versicherungsanmeldungen in KB 16 und AB 4 der Beklagten 2). Zudem wurde die MS – nach wieder auftretenden Beschwerden (Empfindungsstörungen, Fatigue) – erstmals im Jahr 1998 diagnostiziert und eine erste Manifestation entsprechender Symptome im Jahr 1991 hat nach eigenen Angaben der Klägerin nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (S. 3 der Replik vom 19. Dezember 2023).