3.3.3. Weder aus den aktenkundigen medizinischen Berichten noch aus den weiteren Akten lassen sich Hinweise entnehmen, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit für die damalige B._____ AG respektive während der Dauer der Versicherung bei der Beklagten 2 eine durch die MS bedingte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu gewärtigen gehabt hätte. Im Gegenteil konnte die Klägerin sowohl 1989 als auch 1991 jeweils eine Anstellung im Vollpensum antreten (vgl. die zumindest für 1991 von der Klägerin unterschriftlich bestätigten entsprechenden Angaben in den jeweiligen Versicherungsanmeldungen in KB 16 und AB 4 der Beklagten 2).