___ AG doch nach übereinstimmenden Parteivorbringen (S. 4 der Klage und S. 2 der Klageantwort der Beklagten 1) erst im November 2018 auf. Das Arbeitspensum von insgesamt 80 % beziehungsweise 60 % inklusive selbständiger Nebenerwerbstätigkeit konnte nach Lage der Akten denn auch nicht gehalten werden (vgl. die Angaben der Klägerin -8- gegenüber der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2021 in IVact. 8, S. 3), was die fachärztliche Einschätzung bestätigt. Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 besteht damit nicht (vgl. vorne E. 2.2.).