__ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 empfohlen hat (vgl. IV-act. 16). Damit ist der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vor dem Beginn und durchgehend bis zum Ende der Dauer der Versicherung bei der Beklagten 1 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 176 E. 5.3 S. 186, 138 V 218 E. 6 S. 221 und 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt, nahm die Klägerin die zu dieser Versicherung führende Tätigkeit bei der C._____ AG doch nach übereinstimmenden Parteivorbringen (S. 4 der Klage und S. 2 der Klageantwort der Beklagten 1) erst im November 2018 auf.