3.3.2. Gestützt auf den auf echtzeitlich erhobenen Befunden basierenden Bericht von Dr. med. D._____ vom 31. August 2021 ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits seit August 2018 zu 80 % in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten eingeschränkt ist. Der Bericht ist unumstritten einleuchtend begründet und ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.4.2.), wie dies auch RAD-Ärztin F._____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 empfohlen hat (vgl. IV-act.