Gleiches gilt für die Beklagte 2, die zudem nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen war (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.3.). Die Prüfung einer allfälligen Leistungspflicht der Beklagten hat daher losgelöst von den sachverhaltlichen Feststellungen in der IV-Verfügung vom 13. Mai 2022 zu erfolgen.