c IVG lediglich der Gesundheitszustand frühestens ab Oktober 2020 massgebend. Soweit die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht weiter zurückreichende sachverhaltliche Feststellungen enthält, erweisen sich diese damit als für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV nicht als entscheidend. Eine Bindungswirkung der invalidenrentenzusprechenden Verfügung vom 13. Mai 2022 für die in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteinbezogene Beklagte 1 entfällt damit. Gleiches gilt für die Beklagte 2, die zudem nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen war (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.3.).