3.2.2. In erwerblicher Hinsicht geht aus den Akten zusammengefasst hervor, dass die Klägerin seit 1997 (vgl. AB 14 der Beklagten 1) eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausübt und zudem in der Zeit seit ihrer ersten Tätigkeit für die damalige B._____ AG in den Jahren 1989 bis 1990 bis zum Jahr 2003 verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten ausübte. Schliesslich war sie von November 2018 bis September 2019 für die C._____ AG tätig und übt seither keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr aus (vgl. zum Ganzen S. 4 f. der Klage, den IK-Auszug vom 22. April 2021 in IVact.