6, S. 3) gegenüber der Beklagten 1 einzig Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Frage stehen. Auf diesbezügliche Weiterungen kann jedoch mit nachfolgender Begründung verzichtet werden, denn im hier unumstritten anwendbaren Reglement der Beklagten 2 in seiner Ausgabe 1.90 (vgl. AB 11 der Beklagten 2) oder anderen Unterlagen finden sich keine in dieser Hinsicht massgebenden Bestimmungen, weshalb insbesondere die Voraussetzungen von Art. 23 BVG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung und im Speziellen das Versicherungsprinzip (vgl. -6-