Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass angesichts der von der Klägerin im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse mit der damaligen B._____ AG erzielten Jahreslöhne (vgl. Klageantwortbeilage [KB] 4 der Beklagten 2 sowie Klagebeilage [KB] 16; siehe ferner den Auszug aus dem individuellen Konto [IK] vom 22. April 2021 in IV-act. 6, S. 1) gegenüber der Beklagten 2 Leistungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge, indes aufgrund des im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse mit der C._____ AG erzielten Jahreslohns der Klägerin (vgl. KB 4; siehe ferner IVact. 6, S. 3) gegenüber der Beklagten 1