Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 oder 2 einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. -4-