1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2018 oder spätestens seit April 2021 bestehe eine berufsvorsorgerechtlich anspruchserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu Lasten der Beklagten 1 oder eventualiter der Beklagten 2. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, eine allfällige anspruchserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausserhalb der Zeit der Versicherung der Klägerin bei ihnen eingetreten. Die Klägerin habe ihnen gegenüber daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.