6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantworten vom 9. respektive 29. November 2023 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.3. Mit Repliken vom 4. und 19. Dezember 2023, Duplik der Beklagten 1 vom 18. Januar 2024 und Stellungnahme der Beklagten 2 vom 25. Januar 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2024 wurden die Akten der Invalidenversicherung von der IV-Stelle des Kantons Schwyz (nachfolgend IV-act.) beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: