4. Subeventualiter sei die nach Abschluss des Beweisverfahrens zuständige Pensionskasse in das Verfahren einzubeziehen und zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 01.10.2021 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität. insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 1'180.85 pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag. -3- 5. Über die Rechtsbegehren 1-3 sei mittels vorsorglicher Verfügung zu befinden.