3. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 01.10.2021 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens CHF 1'180.85 pro Monat, zu entrichten, nebst Zins zu 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag.