6.4. In Gesamtwürdigung dieser Umstände sprechen keine derart gewichtigen Gründe für das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. E. 3.4.). Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum ist daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb Beweislosigkeit vorliegt, welche sich zu Ungunsten des Klägers auswirkt und (ebenfalls) zur Abweisung der Klage führt. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). - 11 -