Weitere Indizien, welche die ärztlichen Berichte und Arztzeugnisse zu stützen vermöchten, sind nicht ersichtlich. So bildet der blosse Umstand, dass der Kläger bei seiner Arbeitgeberin "eine Schlüsselposition" einnehme, er diese Unternehmung aufgebaut habe und sie "sein Lebenswerk" sei (Klage, Ziff. 16b; Replik, zu 5. in fine), (insbesondere ohne Kenntnis der Auftragslage und der finanziellen Situation) kein gewichtiges Indiz für das tatsächliche Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit.