Die Beklagte wies in der Klageantwort ferner auf die fehlende fachärztliche (psychiatrische) Qualifikation der behandelnden Ärztin des Klägers und Diskrepanzen zwischen der von dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit und den übrigen Aktivitäten hin (Klageantwort, Ziff. 3, 5). Beides wurde vom Kläger replicando nicht in Abrede gestellt. Vielmehr vertrat er die Ansicht, eine dem geltend gemachten Leiden entsprechende fachärztliche Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit werde in den AVB nicht vorausgesetzt (Replik, zu 7.). Dies mag zwar zutreffen;