2022 lässt sich keine Trennung zwischen subjektiven Schilderungen des Klägers und objektiven Befunden entnehmen (KB 6). Die Berichte vom 22. November 2022 und 29. November 2022 (KB 16 f.) erfolgten dann mehrere Monate nach dem Ende der vorliegend relevanten Zeitspanne (geforderte Taggelder bis Mitte Juli 2022) und erst auf Initiative der Rechtschutzversicherung des Klägers (KB 15).