Ferner wäre ebenso von Bedeutung, inwieweit die Aussagen des Arztes auf eigenen Feststellungen und Untersuchungen beruhen bzw. inwieweit ihnen nicht überprüfbare Angaben des Patienten zugrunde liegen (vgl. STEPHAN HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, in AJP 2018 S. 1339 ff., 1349 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Dem Erstbericht der behandelnden Ärztin vom 8. Februar - 10 -