6.3. Bei der Würdigung von Arztberichten als mögliche Indizien zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit ist sodann von Bedeutung, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).