6.2. Die Beweislast für die bestrittene Arbeitsunfähigkeit liegt beim Kläger (vgl. E. 3.3. vorne). Als Beweismittel hat der Kläger Berichte der behandelnden Ärztin und von dieser eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Diese vermögen für sich allein die Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen. Darüber hinaus beantragte er die Einvernahme der behandelnden Ärztin als Zeugin (u.a.) zum Beweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit (Klage, Ziff.