6.1. Selbst wenn der Kläger seiner Substanziierungslast in den Rechtsschriften selbst nachgekommen wäre und deshalb die Ausführungen in den Berichten seiner behandelnden Ärztin als (substanziierte) Parteibehauptungen berücksichtigt werden könnten, wäre zu beachten, dass ein Privat- -9-