Aus dem Bestehen einer psychiatrischen Diagnose alleine kann rechtsprechungsgemäss jedenfalls keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse getroffen werden (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426). Die Parteien müssen ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachkommen; ein pauschaler Verweis auf Beilagen genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2017 E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.).