der Anspruch auf Taggeldleistungen setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Obwohl die Beklagte in der Klageantwort eine Arbeitsunfähigkeit bestritten hat, hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern und weshalb sein Gesundheitszustand bzw. – soweit überhaupt in den Rechtsschriften dargelegt – die von der Behandlerin diagnostizierte Anpassungsstörung ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit – deren Gestalt und Anforderungen im Übrigen auch nicht beschrieben wurden – hätte eingeschränkt haben sollen.