In der Replik machte der Kläger geltend, die Arbeitsunfähigkeit sei ausreichend belegt und er sei in den fraglichen Monaten nicht in der Lage -8- gewesen, seine Arbeitsleistung vollumfänglich zu erbringen (Replik, zu 3.a). Im Übrigen wandte sich der Kläger insbesondere (erneut) gegen die Zulässigkeit der Einholung einer Stellungnahme der beratenden Ärztin (Replik, zu 4. f.), vertrat den bereits in E. 4. verworfenen Standpunkt (Replik, zu 3. ff.) und äusserte sich zur (fehlenden) Notwendigkeit einer fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Replik, zu 7.).