Unter Bezugnahme auf eine eingeholte Stellungnahme bei einer beratenden Ärztin brachte sie zudem vor, Höhe und Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit liessen sich nicht hinreichend begründen. Das dokumentierte Verhalten des Klägers spreche "gegen das Wesen einer eigenständigen depressiven Störung". Ebenso bestehe eine Diskrepanz zwischen den vielfältigen häuslichen und Freizeitaktivitäten des Klägers und der attestierten Arbeitsunfähigkeit, was gegen eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit spreche (Klageantwort, Ziff. 5).