4.5. Die Arbeitsunfähigkeit an sich bildet demnach (neben der Pflicht zur Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung darüber) eine Voraussetzung für den Anspruch auf Taggeldleistungen. Dem Kläger, welcher einen Anspruch auf Taggeldleistungen geltend macht, obliegt daher die Beweislast für dessen Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeitperiode (vgl. vorne E. 3.3). Dass durch Einreichung der gemäss Art. A1 sowie C1 Ziff. 3 AVB verlangten ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit ein hinreichender Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht würde bzw. eine Leistungspflicht alleine durch deren Einreichen begründet würde, lässt sich den AVB der Beklagten nicht entnehmen.