Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich ohne weiteres, dass das Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung für sich alleine zur Begründung einer Leistungspflicht der Beklagten nicht ausreicht, sondern dass auch eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss. Würde bereits das Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung eine Leistungspflicht der Beklagten auslösen, bestände für die Beklagte überdies keinerlei Handlungsspielraum, zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen (KB 3/13), ob die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt im Sinne des vom Kläger in einem anderen Zusammenhang vorgebrachten Art. B5 Ziff. 6 (Klage, Ziff.