3 wird lediglich wiederholt, dass die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt werden müsse, und es wird eine hier nicht weiter interessierende Ausnahme davon für eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 3 Tagen statuiert. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich ohne weiteres, dass das Einreichen einer ärztlichen Bescheinigung für sich alleine zur Begründung einer Leistungspflicht der Beklagten nicht ausreicht, sondern dass auch eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.