Gleiches ist folglich für die zweite Situation anzunehmen, nämlich dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, welche zusätzlich ärztlich bescheinigt werden muss. Folglich besteht eine Versicherungsdeckung bei der Beklagten für Lohnausfälle, welche kumulativ durch eine Arbeitsunfähigkeit bedingt sein müssen (1.), welche auf einer Krankheit basiert (2.) und ärztlich bescheinigt worden ist (3.). In Art. C1 Ziff. 3 wird lediglich wiederholt, dass die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt werden müsse, und es wird eine hier nicht weiter interessierende Ausnahme davon für eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 3 Tagen statuiert.