Versicherungsdeckung auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten eingegrenzt. Dies entspricht dem grundsätzlichen Zweck einer Krankentaggeldversicherung (in Abgrenzung zur Unfallversicherung) und wird durch die Wahl des Wortes "sofern" untermauert, wobei der damit eingeleitete Nebensatz eine zum vorherigen Hauptsatz zusätzliche Voraussetzung für eine Leistungspflicht statuiert bzw. eine Einschränkung der Leistungspflicht lediglich auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vornimmt. Gleiches ist folglich für die zweite Situation anzunehmen, nämlich dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, welche zusätzlich ärztlich bescheinigt werden muss.