punkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 -5- III 321 E. 3.3 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.3). 4. 4.1. Der Kläger vertritt die Ansicht, mit Beibringung von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den vorliegend relevanten Zeitraum seien die Voraussetzungen zur Begründung der Leistungspflicht gemäss Art. A1 und C1 der AVB erfüllt (Klage, Ziff. 16; Replik, zu 3.a sowie zu 6.a).