2. Die Arbeitgeberin des Klägers hat bei der Beklagten eine Kollektiv-Kran- kenversicherung Lohnausfall mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021 (Police Nr. 3091591 7 5630, Klagebeilage [KB] 2) abgeschlossen. Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Kollektiv-Krankenversi- cherung Lohnausfall (AVB, Ausgabe 01.06.2015; KB 3).