1. Der Kläger macht Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit in wechselnder Höhe im Zeitraum vom 1. April bis 10. Juli 2022 geltend und fordert von der Beklagten eine Gesamtzahlung von Fr. 42'349.45 zzgl. Verzugszins von 5 % ab dem 1. April 2022 (Klage Ziff. 19 f.). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Taggeldzahlungen hat.